3.3. Der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen amtlichen Verteidiger, beantragte mit Stellungnahme vom 27. August 2025 die Gutheissung des Beschwerdeantrags 1, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3.4. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg teilte mit Eingabe vom 28. August 2025 (und erneut vom 5. September 2025) mit, unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme zu verzichten. 3.5. Der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen freigewählten Verteidiger, nahm mit Eingabe vom 15. September 2025 Stellung zur Stellungnahme des amtlichen Verteidigers vom 27. August 2025. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: