2. Eventualiter sei die Verfügung des Bezirksgerichts Lenzburg vom 21. Juli 2025 (ST.2025.15) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens." -3- In prozessualer Hinsicht beantragte er den Beizug der vollständigen Akten des vorinstanzlichen Verfahrens und die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verzichtete mit Eingabe vom 25. August 2025 auf eine Beschwerdeantwort.