Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.213 (ST.2025.15; STA.2022.6733) Art. 316 Entscheid vom 28. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […], führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Joël Fischer, […] vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Walder, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom gegenstand 21. Juli 2025 betreffend Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 20. Januar 2025 beim Bezirksgericht Lenzburg Anklage gegen A._____ (fortan Beschwerdefüh- rer) wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG) und unbefugten Besitzes von Betäubungsmitteln (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG). Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer amt- lich durch Rechtsanwalt Jöel Fischer verteidigt. 2. 2.1. Am 21. Mai 2025 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsan- walt Daniel Walder, bei der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung. Es sei anstelle von Rechtsanwalt Jöel Fischer Rechtsanwalt Daniel Walder als amtlicher Ver- teidiger einzusetzen. 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg wies das Gesuch des Be- schwerdeführers um Wechsel der amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 21. Juli 2025 ab. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer, ver- treten durch seinen freigewählten Verteidiger, am 23. Juli 2025 zugestellt. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen freigewählten Verteidiger, stellte mit Beschwerde vom 4. August 2025 folgende Anträge: " 1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Lenzburg vom 21. Juli 2025 (ST.2025.15) aufzuheben und der derzeitige amtliche Verteidiger Rechts- anwalt MLaw Jöel Fischer aus seinem Mandat als amtlicher Verteidiger zu entlassen und Rechtsanwalt Daniel U. Walder per 21. Mai 2025 (Datum Gesuchstellung) als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers einzu- setzen; 2. Eventualiter sei die Verfügung des Bezirksgerichts Lenzburg vom 21. Juli 2025 (ST.2025.15) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Aus- gang des Verfahrens." -3- In prozessualer Hinsicht beantragte er den Beizug der vollständigen Akten des vorinstanzlichen Verfahrens und die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verzichtete mit Eingabe vom 25. August 2025 auf eine Beschwerdeantwort. 3.3. Der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen amtlichen Verteidiger, be- antragte mit Stellungnahme vom 27. August 2025 die Gutheissung des Be- schwerdeantrags 1, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3.4. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg teilte mit Eingabe vom 28. August 2025 (und erneut vom 5. September 2025) mit, unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme zu verzichten. 3.5. Der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen freigewählten Verteidiger, nahm mit Eingabe vom 15. September 2025 Stellung zur Stellungnahme des amtlichen Verteidigers vom 27. August 2025. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 21. Juli 2025 ist ein verfahrensleitender Entscheid i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO, der nur dem Beschwerderecht untersteht, soweit er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG be- wirken kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_211/2018 vom 27. Juni 2018 E. 2.1). 1.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Umstand, dass im Falle einer notwendigen Verteidigung bei der Ersteinsetzung eines amtli- chen Verteidigers das Vorschlagsrecht des Beschuldigten gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO missachtet wurde, einen nicht wieder gutzumachenden Nach- teil bewirken. Die Ablehnung eines Gesuchs um Wechsel des amtlichen Verteidigers kann dagegen grundsätzlich nur dann einen solchen Nachteil bewirken, wenn der amtliche Verteidiger seine Pflichten erheblich vernach- lässigt oder zwischen ihm und der beschuldigten Person keine Vertrauens- basis mehr besteht. Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde gegen -4- einen Entscheid, mit welchem der Wechsel der amtlichen Verteidigung ab- gelehnt wird, nur ein, sofern der Beschwerdeführer hinreichend darlegt, dass eine effektive Verteidigung nicht gewährleistet ist (Urteile des Bun- desgerichts 7B_764/2024 vom 3. April 2025 E. 1; 1B_60/2019 vom 1. Mai 2019 E. 1.1 mit zahlreichen Hinweisen). 1.3. Angefochten ist vorliegend nicht die von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 2. Juli 2024 verfügte Bestellung von Rechtsanwalt Jöel Fischer zum amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers (Ordner 1, act. 364 f.), sondern die von der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg am 21. Juli 2025 verfügte Abweisung eines Gesuchs um Wechsel der amt- lichen Verteidigung. Dementsprechend ist auf die Beschwerde nur einzu- treten, soweit damit geltend gemacht wird, dass eine effektive Verteidigung des Beschwerdeführers nicht gewährleistet sei. Mit seinem Vorbringen, wo- nach die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg in Ver- letzung des sich aus Art. 133 Abs. 2 StPO ergebenden Vorschlagsrechts ergangen sei (vgl. Beschwerde Rz. 8 ff.), ist der Beschwerdeführer dem- entsprechend in diesem Beschwerdeverfahren nicht zu hören, weil eine (allfällige) Verletzung des Vorschlagsrechts nicht dem eingesetzten amtli- chen Verteidiger als Pflichtverletzung angelastet werden kann. Ansonsten ist auf die gültig erhobene Beschwerde einzutreten. Die voll- ständigen Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen und der Schriftenwechsel wurde ordnungsgemäss durchgeführt. 2. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfah- rensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person (Art. 134 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflicht- verletzung der Verteidigung, sondern bereits bei einem erheblich gestörten Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Vertei- digung vornehmen würde. Wird die subjektive Sichtweise der beschuldig- ten Person in den Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass al- lein deren Empfinden für einen Wechsel der Verteidigung ausreicht. Viel- mehr muss diese Störung mit konkreten Hinweisen, die in nachvollziehba- rer Weise für ein fehlendes Vertrauensverhältnis sprechen, belegt und ob- jektiviert werden. Der blosse Wunsch der beschuldigten Person, nicht mehr durch den ihr beigegebenen Verteidiger vertreten zu werden, reicht für ei- nen Wechsel nicht aus. Zudem ist der amtliche Verteidiger nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten. Für einen Verteidigerwechsel -5- genügt deshalb nicht, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der beschuldigten Person gewünschte und verlangte Verteidigungsstrate- gie nicht übernimmt, oder wenn sie nicht bedingungslos glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und das nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt. Gleiches gilt betreffend die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen (BGE 138 IV 161 E. 2.4). 3. 3.1. 3.1.1. Der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen freigewählten Verteidiger, begründete sein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung vom 21. Mai 2025 einzig mit der behaupteten Verletzung seines Vorschlags- rechts gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO (vgl. Beschwerdebeilage 2). 3.1.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg begründete die Abweisung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung im Wesentlichen da- mit, dass der Verteidiger nicht ausführe, ob eine Störung des Vertrauens- verhältnisses bestehe und deshalb eine wirksame Verteidigung nicht gege- ben sei. Zudem sei das Mandat bereits während einer langen Zeitdauer ausgeübt worden und würden keine wichtigen Gründe vorgebracht, welche den Zeitverlust für die Einarbeitung einer neuen amtlichen Verteidigung so- wie die dadurch anfallenden zusätzlichen Kosten zu begründen vermöch- ten (E. 7.3). 3.1.3. Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde zunächst mit einer Verletzung seines Vorschlagsrechts nach Art. 133 Abs. 2 StPO (Rz. 9–21), womit er aber nicht zu hören ist. Darüber hinaus könne es aus Gründen der Waffengleichheit nicht angehen, dass der Mitbeschuldigte B._____ von einem sehr erfahrenen Strafvertei- diger verteidigt werde, und er mit seinem unerfahrenen und überfordert wir- kenden amtlichen Verteidiger weiter kutschieren müsse. Im Falle des Mit- beschuldigten B._____ sei der Wechsel der amtlichen Verteidigung prob- lemlos und ohne Vorbringen von besonderen Gründen bewilligt worden (Rz. 23). Das geltend gemachte fehlende bzw. erodierte Vertrauensverhält- nis begründete er damit, dass der amtliche Verteidiger ihn nicht auf sein Vorschlagsrecht nach Art. 133 Abs. 2 StPO hingewiesen habe und Fragen zum Verfahren (zur Verteidigungsstrategie, zum Gerichtsverfahren und ei- ner drohenden Strafe) nicht ansatzweise überzeugend habe beantworten können, was ihn völlig verunsichert habe. Der Unsicherheit des derzeitigen amtlichen Verteidigers dürfte es auch zuzuschreiben sein, dass er den Be- schwerdeführer teilweise und potenziell zu seinem Schaden habe Aussa- gen machen lassen (etwa zu den Sicherstellungen) und nicht auf eine -6- konsequente Aussageverweigerung gepocht habe. Schliesslich habe sich der amtliche Verteidiger bei der Konfrontationseinvernahme durch seinen noch viel weniger erfahrenen (und die notwendige Verteidigung wohl gar nicht sicherstellenden) Substituten vertreten lassen (Rz. 24). 3.1.4. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers brachte mit Stellung- nahme (Rz. 4 ff.) vor, dass aus seiner Sicht das Vertrauensverhältnis nicht gestört sei und kein Grund bestanden habe, am bestehenden Vertrauens- verhältnis zu zweifeln. Dennoch beantrage er die Gutheissung der Be- schwerde, da die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer deutlich er- schwert sein würde, wenn er entgegen dessen Willen im Amt belassen würde. Die Ausführungen in der Beschwerde, dass er sich überfordert fühle und die Kompetenz sowie Erfahrung seiner Person in Abrede gestellt werde, seien an den Haaren herbeigezogen; es könne offenbleiben, ob sie mit den Standesregeln vereinbar seien. 3.1.5. Der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen freigewählten Verteidiger, brachte dazu vor, dass er dem amtlichen Verteidiger zustimme, dass eine wirksame Verteidigung ohne ein intaktes Vertrauensverhältnis kaum mög- lich sei. Dadurch, dass eine Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer künftig deutlich erschwert sein würde, wäre es auch sachlich nicht ange- zeigt, den bisherigen amtlichen Verteidiger entgegen dem klar geäusserten Willen des Beschwerdeführers im Mandat zu belassen. 3.2. Unbehelflich ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, das Vertrauensver- hältnis sei fehlend bzw. erodiert, weil sein amtlicher Verteidiger ihn nicht auf sein Vorschlagsrecht nach Art. 133 Abs. 2 StPO hingewiesen habe. Es oblag nicht dem amtlichen Verteidiger, sondern der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, den Beschwerdeführer auf sein Vorschlagsrecht hinzu- weisen (vgl. dazu bereits E. 1.3 oben). Ein amtlicher Verteidiger muss einen von der beschuldigten Person gewünschten Verteidigerwechsel zur Ver- meidung eines Bruchs im Vertrauensverhältnis nicht vorbehaltslos unter- stützen, ist er doch gerade nicht das blosse "Sprachrohr" der beschuldigten Person. Zudem wäre es problematisch wenn nicht widersprüchlich, wenn eine beschuldigte Person einen Verteidigerwechsel mit der Begründung beantragen würde, vom amtlichen Verteidiger bezüglich des gewollten Ver- teidigerwechsels nicht angemessen informiert und unterstützt worden zu sein. 3.3. Auch der Wechsel des Verteidigers des Mitbeschuldigten B._____ ist kein Grund für einen Wechsel der eigenen amtlichen Verteidigung. Der Grund- satz der Waffengleichheit als Teilgehalt des Grundsatzes des fairen -7- Verfahrens besagt, dass die beschuldigte Person im Strafverfahren dem Ankläger möglichst gleichgestellt sein und gleich lange "Spiesse" haben muss wie dieser (Urteil des Bundesgerichts 6P.79/2003, 6S.214/2003 vom 29. August 2003 E. 2.1). Dies mit dem Zweck, eine korrekte Sachverhalts- ermittlung zu begünstigen, der beschuldigten Person die wirksame Wahr- nehmung ihrer Verteidigungsrechte zu ermöglichen und den letztlich gefäll- ten Strafrechtsentscheid zu legitimieren (LORENZ GARLAND, Waffengleich- heit im Vorverfahren, 2019, S. 61 f.). Angewandt auf den vorliegenden Fall geht es im Wesentlichen darum, dass der Beschwerdeführer gleich wie die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in der Lage sein soll, seinen Stand- punkt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht wirksam in das Hauptverfah- ren einzubringen. Das Recht auf Waffengleichheit bedeutet somit in erster Linie die Gleichheit der Prozesschancen. Vor diesem Hintergrund wurde dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung gewährt. Aus dem Um- stand, dass im Falle des Mitbeschuldigten B._____ der Wechsel der amtli- chen Verteidigung bewilligt worden ist (vgl. dazu Ordner 1, act. 312 ff., 316 ff.), und dass dieser angeblich von einem erfahreneren Strafverteidiger verteidigt werde, kann der Beschwerdeführer deshalb nichts für sich ablei- ten. 3.4. Die geltend gemachte mangelnde Erfahrung des amtlichen Verteidigers und dessen angebliche Überforderung bzw. Unsicherheit – die vom Be- schwerdeführer nicht weiter begründet werden – findet in den Akten keine Stütze und vermag ebenfalls keinen Wechsel zu begründen. Es ist nicht aktenkundig, dass der amtliche Verteidiger Fragen des Beschwerdeführers zum Verfahren nicht beantworten konnte oder er sich Sorgfaltspflichtverlet- zungen im bisherigen Verfahren vorhalten lassen müsste. Auch war die notwendige Verteidigung trotz Substitution sichergestellt. Angesichts des Protokolls der Einvernahme vom 22. August 2024 (vgl. Ordner 2, act. 522 ff.) ist zumindest von einer impliziten Bewilligung seitens der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau für die vorübergehende Substitution (vgl. zur dauernden oder vorübergehenden Substitution trotz persönlicher Natur des amtlichen Mandats BGE 141 I 70 E. 6.3) auszugehen. Insgesamt ist nicht dargetan, dass wegen unklarer bzw. mangelnder Auskunft zum Verfahren oder mangelnder Bereitstellung einer Vertretung durch den amt- lichen Verteidiger eine angemessene Rechtsvertretung nicht gesichert war. 3.5. Ein objektiver Grund für ein beschädigtes Vertrauensverhältnis liegt auch nicht im Umstand vor, dass der amtliche Verteidiger den Beschwerdeführer teilweise hat Aussagen machen lassen und nicht auf eine konsequente Aussageverweigerung gepocht hat (vgl. dazu das Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2024, Ordner 2, act. 508 ff.). Die dies- bezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers beziehen sich auf die an- lässlich der Hausdurchsuchung getätigten Sicherstellungen von -8- Mobiltelefonen, SIM-Karten Blister, Wachstumshormonen, Geld, Ampullen, Tabletten, iPad, Laptop, Echtheits- und Schmuckzertifikat (Fragen 19 ff.) bzw. das sichergestellte Marihuana und Haschisch (vgl. Fragen 15 f., 29 f., 48 ff., 59 ff., 67 f.) und 0.1 Gramm Kokain (Frage 72 [Das Kokain gehöre einem Kunden]), d. h. lediglich auf den (offensichtlich unbestrittenen) Vor- wurf des unbefugten Besitzes von Betäubungsmitteln. Hinsichtlich des Hauptvorwurfs des Erwerbs und der Veräusserung von Kokain (vgl. Ankla- geschrift vom 20. Januar 2025, Akten Bezirksgericht Lenzburg ST.2025.14) machte der Beschwerdeführer keine Aussagen (vgl. Fragen 17, 85) oder belastete sich nicht (Frage 84). Angesichts dessen kann nicht gesagt werden, der amtliche Verteidiger habe den Beschwerdeführer po- tenziell geschädigt, weil er nicht konsequent auf eine Aussageverweige- rung gepocht hat. 3.6. Sodann wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg angesichts der Bestellung von Rechtsanwalt Jöel Fischer zum amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 2. Juli 2024 (Ordner 1, act. 364 f.) zutreffend darauf hin, dass das Man- dat bereits längere Zeit ausgeübt worden sei und die Einarbeitung einer neuen amtlichen Verteidigung einen Zeitverlust darstellen würde (E. 7.3). Weil der Beschwerdeführer von Beginn weg von Rechtsanwalt Jöel Fischer amtlich verteidigt worden ist, dürfte dieser über bessere Aktenkenntnisse als der freigewählte Verteidiger verfügen. Ein Wechsel der amtlichen Ver- teidigung würde insbesondere auch angesichts der umfangreichen Akten bzw. des dazu notwendigen Aktenstudiums zu Mehrkosten führen. 3.7. Zusammenfassend liegen keine objektiven Gründe für die Bewilligung ei- nes Anwaltswechsels vor. Weder aus den Ausführungen in der Be- schwerde noch aus den Akten ergibt sich, dass der amtliche Verteidiger unfähig oder untätig wäre oder dass zwischen ihm und dem Beschwerde- führer das Vertrauensverhältnis erheblich gestört wäre oder eine wirksame Vertretung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet wäre. Die Be- schwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdever- fahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). -9- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 112.00, zusammen Fr. 1'112.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 28. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli