Für die Klärung rein zivilrechtlicher Fragestellungen steht das Strafverfahren allerdings nicht zur Verfügung. Die Nichtanhandnahme des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ist damit rechtmässig erfolgt, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 5. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Weder dem Beschwerdeführer noch dem Beschuldigten – dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden ist – ist eine Entschädigung zuzusprechen. -7- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.