4.3. Damit bestehen vorliegend keine Hinweise auf strafbares Verhalten des Beschuldigten. Dass es sich um eine reine Zivilsache handelt, ergibt sich auch daraus, dass der Beschwerdeführer mit der Strafanzeige eine Rückabwicklung des Vertrags ("Ich möchte, dass er mir mein Geld gibt und sein Auto nimmt") bzw. mit Beschwerde eine ordnungsgemässe Reparatur ("Wenn er das beheben [kann], möchte ich mein Auto gerne behalten") verlangte. Für die Klärung rein zivilrechtlicher Fragestellungen steht das Strafverfahren allerdings nicht zur Verfügung.