Daran ändert auch nichts, dass er gemäss Behauptung des Beschwerdeführers die Windschutzscheibe nicht durch ein Originalprodukt ersetzt hat, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschuldigte sich oder einen andern dadurch unrechtmässig hätte bereichern können. Anderweitige Anhaltspunkte, die auf ein arglistiges Verhalten des Beschuldigten hinweisen würden, liegen ebenfalls keine vor und werden mit Beschwerde auch nicht begründet. Mithin entfällt das Tatbestandsmerkmal der Arglist im Sinne von Art. 146 StGB. Die angeblichen Mängel am Fahrzeug bzw. der nachfolgenden Reparatur betreffen vielmehr eindeutig und einzig zivilrechtliche Fragen.