Es ist zudem auch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte mit den Reparaturen sachfremde Ziele oder eine Schädigung des Beschwerdeführers bezweckt haben könnte (vgl. dazu Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten vom 11. Juli 2025, Frage 28, wonach die Versicherung der beste Kunde sei bzw. man von denen das Geld relativ schnell bekomme). Daran ändert auch nichts, dass er gemäss Behauptung des Beschwerdeführers die Windschutzscheibe nicht durch ein Originalprodukt ersetzt hat, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschuldigte sich oder einen andern dadurch unrechtmässig hätte bereichern können.