Vielmehr verkaufte er das Fahrzeug ab am 31. Juli 2024 erfolgreich bestandener Motorfahrzeugkontrolle (vgl. durch den Beschuldigten am 11. Juli 2025 eingereichten Prüfbescheid des Strassenverkehrsamts vom 31. Juli 2024 sowie Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten vom 11. Juli 2025, Frage 1). Es ist zudem auch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte mit den Reparaturen sachfremde Ziele oder eine Schädigung des Beschwerdeführers bezweckt haben könnte (vgl. dazu Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten vom 11. Juli 2025, Frage 28, wonach die Versicherung der beste Kunde sei bzw. man von denen das Geld relativ schnell bekomme).