Machenschaften oder Kniffe bedient hätte, um die Möglichkeit eines bereits beim Verkauf bestehenden Problems mit der Windschutzscheibe zu verschleiern oder zu verbergen. Vielmehr verkaufte er das Fahrzeug ab am 31. Juli 2024 erfolgreich bestandener Motorfahrzeugkontrolle (vgl. durch den Beschuldigten am 11. Juli 2025 eingereichten Prüfbescheid des Strassenverkehrsamts vom 31. Juli 2024 sowie Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten vom 11. Juli 2025, Frage 1).