Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte mit dem Anerkennen eines vorhandenen Geräusches sowie den deshalb durchgeführten Reparaturen ein anderes Ziel verfolgt haben könnte als das Handeln entsprechend der abgeschlossenen Garantievereinbarung. Es liegen keine Hinweise vor, dass sich der Beschuldigte besonderer -6-