Aufgrund von Reklamationen des Beschwerdeführers wegen Mängeln (u.a. Windgeräusche) wurden entsprechend der Garantievereinbarung Arbeiten (u.a. Auswechslung von Schwungrad und der Windschutzscheibe) durch den Beschuldigten ausgeführt. Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege ein Betrug vor, wenn der Beschuldigte den Mangel (Geräusch) zugebe. Damit irrt er. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte mit dem Anerkennen eines vorhandenen Geräusches sowie den deshalb durchgeführten Reparaturen ein anderes Ziel verfolgt haben könnte als das Handeln entsprechend der abgeschlossenen Garantievereinbarung.