2.2. Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise geltend, der Beschuldigte habe zugegeben, dass das Fahrzeug ein Geräusch mache. Dies bedeute Betrug. Der Beschuldigte habe ihn vor dem Kauf nicht darüber informiert. Er habe das Fahrzeug nicht gekauft, um es zurückzugeben. Der Beschuldigte habe einige Reparaturen gemacht, aber das Hauptproblem mit dem Geräusch nicht gelöst. Die E._____ habe sein Fahrzeug kontrolliert und ihn informiert, dass der Beschuldigte keine Original-Frontscheibe ersetzt habe. Er habe dafür Fr. 371.85 bezahlt. Der Beschuldigte habe ihn nicht die Frontscheibe bei der E._____ wechseln lassen, sondern habe die Reparatur selbst machen wollen.