2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erwog, dem Beschuldigten könne keine strafbare Handlung vorgeworfen werden. Es sei keine für eine Verurteilung wegen Betrugs erforderliche Raffinesse oder Durchtriebenheit ersichtlich. Schliesslich sei auch nicht nachweisbar, dass der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht den Vorsatz gehabt habe, den Beschwerdeführer über den Zustand des Fahrzeugs arglistig in die Irre zu führen oder sich mit dem Verkauf unrechtmässig zu bereichern. Die Beurteilung darüber, ob die Reparaturen fachmännisch vorgenommen worden seien, obliege nicht den Strafverfolgungsbehörden. Eine allfällige Vertragsverletzung sei zivilrechtlich zu prüfen.