Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bislang auf die Möglichkeit einer Konstituierung als Privatkläger hingewiesen worden ist, womit er zur Beschwerde zuzulassen ist. Im Übrigen kann die Erhebung der Beschwerde nur dahingehend verstanden werden, dass sich der Beschwerdeführer i.S.v. Art. 118 Abs. 1 StPO am Strafverfahren beteiligen will (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3; vgl. LIEBER, a.a.O., N. 8 zu Art. 118 StPO). Der Beschwerdeführer ist damit legitimiert, die Nichtanhandnahmeverfügung anzufechten.