Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.211 (STA.2025.1599) Art. 334 Entscheid vom 6. November 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter B._____, […], […] verteidigt durch Rechtsanwältin Sandra Bachmann, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegenstand vom 16. Juli 2025 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Am 14. Februar 2025 erstattete A._____ bei der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland Strafanzeige gegen die "C._____" (gemeint C._____ GmbH) so- wie deren Firmeninhaber B._____ (Beschuldigter) wegen Betrugs. Er warf dem Beschuldigten vor, ihm am 12. September 2024 das Fahrzeug D mit Mängeln an der Windschutzscheibe verkauft zu haben. Zudem seien Re- paraturen gemacht worden, welche das Problem nicht behoben hätten. Das Strafverfahren wurde am 14. März 2025 von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm übernommen. 2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verfügte am 16. Juli 2025 die Nicht- anhandnahme des Verfahrens gegen den Beschuldigten. Die Nichtanhand- nahmeverfügung wurde am 18. Juli 2025 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. A._____ erhob mit Eingabe vom 31. Juli 2025 Beschwerde gegen die ihm am 29. Juli 2025 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung. Sinngemäss beantragte er die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die An- handnahme einer Strafuntersuchung. 3.2. Die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 7. August 2025 (zu- gestellt am 9. August 2025) einverlangte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für all- fällige Kosten wurde vom Beschwerdeführer am 19. August 2025 an die Obergerichtskasse bezahlt. 3.3. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann von den Parteien innert 10 Tagen mit Beschwerde angefochten werden (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). -3- 1.2. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), wobei als Privatklägerschaft die geschädigte Person gilt, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorver- fahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin (Art. 118 Abs. 4 StPO). Als geschädigt gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können ei- ne Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten. Diese Einschränkung gilt dann nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa wenn eine Nichtanhandnahme oder Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat. Die Hinweispflicht nach Art. 118 Abs. 4 StPO trifft die Staatsanwaltschaft. Ent- sprechend kommt sie regelmässig erst mit Eröffnung der Untersuchung nach Art. 309 StPO zum Tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_50/2024 vom 21. März 2024 E. 3.1 m.w.H; VIKTOR LIEBER, in: Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 14 zu Art. 118 StPO). Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bislang auf die Möglichkeit einer Konstituierung als Privatkläger hingewiesen worden ist, womit er zur Beschwerde zuzulassen ist. Im Übrigen kann die Erhebung der Beschwerde nur dahingehend verstanden werden, dass sich der Be- schwerdeführer i.S.v. Art. 118 Abs. 1 StPO am Strafverfahren beteiligen will (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3; vgl. LIEBER, a.a.O., N. 8 zu Art. 118 StPO). Der Beschwerdeführer ist damit legitimiert, die Nichtanhandnahmeverfügung anzufechten. 1.3. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist daher einzutreten. -4- 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erwog, dem Beschuldigten könne keine strafbare Handlung vorgeworfen werden. Es sei keine für eine Verur- teilung wegen Betrugs erforderliche Raffinesse oder Durchtriebenheit er- sichtlich. Schliesslich sei auch nicht nachweisbar, dass der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht den Vorsatz gehabt habe, den Beschwerdeführer über den Zustand des Fahrzeugs arglistig in die Irre zu führen oder sich mit dem Verkauf unrechtmässig zu bereichern. Die Beurteilung darüber, ob die Re- paraturen fachmännisch vorgenommen worden seien, obliege nicht den Strafverfolgungsbehörden. Eine allfällige Vertragsverletzung sei zivilrecht- lich zu prüfen. 2.2. Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise geltend, der Beschul- digte habe zugegeben, dass das Fahrzeug ein Geräusch mache. Dies be- deute Betrug. Der Beschuldigte habe ihn vor dem Kauf nicht darüber infor- miert. Er habe das Fahrzeug nicht gekauft, um es zurückzugeben. Der Be- schuldigte habe einige Reparaturen gemacht, aber das Hauptproblem mit dem Geräusch nicht gelöst. Die E._____ habe sein Fahrzeug kontrolliert und ihn informiert, dass der Beschuldigte keine Original-Frontscheibe er- setzt habe. Er habe dafür Fr. 371.85 bezahlt. Der Beschuldigte habe ihn nicht die Frontscheibe bei der E._____ wechseln lassen, sondern habe die Reparatur selbst machen wollen. Das Problem mit dem Geräusch mindere den Preis des Fahrzeugs; er werde es in Zukunft nicht mehr verkaufen kön- nen. 3. Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet dagegen auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nicht- anhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (vgl. Art. 309 Abs. 4 StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erfor- derlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Kon- kret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung der beschuldigten Person spricht. Die Ge- samtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulas- sen, dass die beschuldigte Person mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Mög- lichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahr- scheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhalts- punkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), löst zwar eine Strafverfolgungspflicht aus, genügt für die Eröffnung einer Untersu- chung aber nicht (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar -5- zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO). Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeu- tig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Situation muss sich für die Staatsanwalt- schaft folglich so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenom- men werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet wurde. Bei missbräuchlichen und von vornherein aussichtslosen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 4 zu Art. 310 StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwalt- schaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3). 4. 4.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. 4.2. Die Strafanzeige des Beschwerdeführers steht offensichtlich im Zusam- menhang mit dem zwischen ihm und dem Beschuldigten abgeschlossenen Kaufvertrag über das Fahrzeug D. Der Beschuldigte verkaufte dieses dem Beschwerdeführer am 12. September 2024 für Fr. 26'000.00 (vgl. Quittung der C._____ GmbH vom 12. September 2024; Beilage zur Strafanzeige) mit einer Garantie von 12 Monaten (oder 30'000 km). Aufgrund von Rekla- mationen des Beschwerdeführers wegen Mängeln (u.a. Windgeräusche) wurden entsprechend der Garantievereinbarung Arbeiten (u.a. Auswechs- lung von Schwungrad und der Windschutzscheibe) durch den Beschuldig- ten ausgeführt. Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege ein Betrug vor, wenn der Beschuldigte den Mangel (Geräusch) zugebe. Damit irrt er. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte mit dem Anerkennen eines vorhandenen Geräusches sowie den deshalb durchge- führten Reparaturen ein anderes Ziel verfolgt haben könnte als das Han- deln entsprechend der abgeschlossenen Garantievereinbarung. Es liegen keine Hinweise vor, dass sich der Beschuldigte besonderer -6- Machenschaften oder Kniffe bedient hätte, um die Möglichkeit eines bereits beim Verkauf bestehenden Problems mit der Windschutzscheibe zu ver- schleiern oder zu verbergen. Vielmehr verkaufte er das Fahrzeug ab am 31. Juli 2024 erfolgreich bestandener Motorfahrzeugkontrolle (vgl. durch den Beschuldigten am 11. Juli 2025 eingereichten Prüfbescheid des Stras- senverkehrsamts vom 31. Juli 2024 sowie Einvernahmeprotokoll des Be- schuldigten vom 11. Juli 2025, Frage 1). Es ist zudem auch nicht ersicht- lich, dass der Beschuldigte mit den Reparaturen sachfremde Ziele oder eine Schädigung des Beschwerdeführers bezweckt haben könnte (vgl. dazu Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten vom 11. Juli 2025, Frage 28, wonach die Versicherung der beste Kunde sei bzw. man von denen das Geld relativ schnell bekomme). Daran ändert auch nichts, dass er gemäss Behauptung des Beschwerdeführers die Windschutzscheibe nicht durch ein Originalprodukt ersetzt hat, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern der Be- schuldigte sich oder einen andern dadurch unrechtmässig hätte bereichern können. Anderweitige Anhaltspunkte, die auf ein arglistiges Verhalten des Beschuldigten hinweisen würden, liegen ebenfalls keine vor und werden mit Beschwerde auch nicht begründet. Mithin entfällt das Tatbestandsmerk- mal der Arglist im Sinne von Art. 146 StGB. Die angeblichen Mängel am Fahrzeug bzw. der nachfolgenden Reparatur betreffen vielmehr eindeutig und einzig zivilrechtliche Fragen. 4.3. Damit bestehen vorliegend keine Hinweise auf strafbares Verhalten des Beschuldigten. Dass es sich um eine reine Zivilsache handelt, ergibt sich auch daraus, dass der Beschwerdeführer mit der Strafanzeige eine Rück- abwicklung des Vertrags ("Ich möchte, dass er mir mein Geld gibt und sein Auto nimmt") bzw. mit Beschwerde eine ordnungsgemässe Reparatur ("Wenn er das beheben [kann], möchte ich mein Auto gerne behalten") ver- langte. Für die Klärung rein zivilrechtlicher Fragestellungen steht das Straf- verfahren allerdings nicht zur Verfügung. Die Nichtanhandnahme des Ver- fahrens durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ist damit rechtmässig erfolgt, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 5. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Weder dem Be- schwerdeführer noch dem Beschuldigten – dem im vorliegenden Be- schwerdeverfahren kein Aufwand entstanden ist – ist eine Entschädigung zuzusprechen. -7- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 38.00, zusammen Fr. 1'038.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und in Höhe von Fr. 1'000.00 mit der geleisteten Kostensicherheit verrechnet, so dass er noch Fr. 38.00 zu bezahlen hat. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -8- Aarau, 6. November 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli