4. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO bzw. Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Die Privatkläger haben sich am Ausstandsund Beschwerdeverfahren nicht beteiligt, weshalb ihnen kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 92.00, zusammen Fr. 892.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt.