3.3.4. Zusammenfassend ist dem Gerichtspräsidenten verfahrenstechnisch allenfalls vorzuwerfen, dass die Verfügung vom 21. Mai 2024 keine kurze Begründung enthielt (Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau [...] vom 31. Juli 2024 E. 2.3.4.3) sowie, dass er den Strafregisterauszug des Gesuchstellers am 21. Januar 2025 ohne entsprechendes Gesuch an die Privatkläger zustellte. Diese allfälligen Verfahrensfehler sind auch in ihrer Summe betrachtet nicht einer schweren Amtspflichtverletzung gleichzustellen, weshalb nach wie vor kein Anschein der Befangenheit des Gerichtspräsidenten besteht. Das Ausstandsbegehren ist damit abzuweisen.