eines aktuellen Strafregisterauszugs bloss mitzuteilen. Ob die unaufgeforderte Zustellung in Anbetracht dessen einen Verfahrensfehler darstellt, braucht aber wiederum hier nicht geklärt zu werden. Sieht sich der Gesuchsteller deshalb in seinen Verfahrensrechten verletzt, kann er dies im Hauptverfahren rügen. So oder anders stellt die ohne Gesuch erfolgte Zustellung des Strafregisterauszugs an die Privatkläger jedenfalls keinen krassen Verfahrensfehler dar, der den Anschein von Befangenheit aufkommen lässt.