3.3.3.2. Zutreffend ist, dass die Akteneinsicht grundsätzlich ein entsprechendes Gesuch voraussetzt (vgl. Art. 102 StPO), was allerdings bedingt, dass die beteiligten Parteien über den Beizug neuer, entscheidwesentlicher Akten, welche sie nicht kennen und nicht kennen können, informiert werden (HANS VEST, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 12 zu Art. 107 StPO mit Hinweis auf BGE 143 IV 380 E. 1.1). Folglich wäre es ausreichend gewesen, den Parteien den Beizug -9-