100 StPO bezieht (vgl. dazu MIRIAM HANS/DOROTHE WIPRÄCHTIGER/MARKUS SCHMUTZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 f. zu Art. 101 StPO). Mit Blick auf den hier in Frage stehenden Strafregisterauszug ist immerhin festzustellen, dass sich vorliegend die Privatkläger auch, bzw. zwei Privatkläger ausschliesslich als Strafkläger am Strafverfahren beteiligen, so dass ein berechtigtes Einsichtsinteresse am Strafregisterauszug des Gesuchstellers jedenfalls nicht abwegig ist (so auch HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, a.a.O., N. 10 zu Art. 101 StPO mit weiterem Hinweis). Wie es sich abschliessend damit verhält, braucht vorliegend nicht geklärt zu werden.