2020, N. 1b zu Art. 101 StPO [allerdings zur alten -8- Bestimmung von aArt. 2 Abs. 2 lit. c DSG]). Auch Art. 12 des Bundesgesetzes über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (SR 330) ist nicht von Belang, weil mit Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO die in jenem Gesetz erwähnte "formell-gesetzliche Grundlage" besteht. Im Übrigen ist in der Lehre umstritten, ob das Akteneinsichtsrecht der Privatklägerschaft auf jene Akten, welche sie zur Wahrung ihrer Interessen kennen muss, beschränkt ist oder sich auf die gesamten Akten gemäss Art. 100 StPO bezieht (vgl. dazu MIRIAM