107 Abs. 1 lit. a StPO das Recht auf Akteneinsicht haben. 3.3.3. 3.3.3.1. Wie dem Gesuchsteller gestützt auf den von ihm eingereichten Aufsatz bekannt ist, ist insofern klar und unbestritten, dass der Privatklägerschaft vorbehältlich von Art. 108 Abs. 1 StPO ein Akteneinsichtsrecht zusteht (Art. 101 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Nicht von Belang sind deshalb die vom Gesuchsteller angerufenen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Das Datenschutzgesetz findet ohnehin keine Anwendung auf laufende Strafverfahren (vgl. Art. 2 Abs. 3 DSG; DANIELA BRÜSCHWEI- LER/CHRISTA GRÜNIG, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 1b