Indem der Gerichtspräsident vor der Hauptverhandlung vom 27. Januar 2025 einen aktuellen Strafregisterauszug des Gesuchstellers eingeholt hat, ist er der Verpflichtung von Art. 195 Abs. 2 StPO nachgekommen. Dass er darüber hinaus das Strafregister-Informationssystem VOSTRA "für nicht gesetzeskonforme Zwecke" genutzt haben soll, ist eine Unterstellung des Gesuchstellers, welche jeglicher Begründung entbehrt, somit haltlos ist. Ferner trifft nicht zu, dass der Gerichtspräsident den Strafregisterauszug (etwelchen) "Drittpersonen" mitgeteilt hat, sondern handelte es sich hierbei um die Privatkläger, somit Parteien des Strafverfahrens, welche gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit.