Ausserdem habe er durch die Zustellung des Strafregisterauszugs kein Geheimnis, welches den Privatklägern nicht bereits aus anderen Quellen bekannt gewesen wäre, kundgetan. Zudem habe der Gesuchsteller selbst immer wieder unter Hinweis auf die einzelnen hängigen Strafverfahren die Beurteilung sämtlicher gegen ihn hängigen Verfahren unter Nennung derselben in einem Verfahren beantragt, so dass auch in dieser Hinsicht den -6-