3.2.2. Der Gerichtspräsident führt in seiner Stellungnahme aus, dass Strafregisterauszüge, welche im laufenden Verfahren beigezogen würden, nicht zu den besonders schützenswerten Interessen eines Beschuldigten gehörten, weshalb einem Privatkläger Einsicht gewährt werden dürfe. Ausserdem habe er durch die Zustellung des Strafregisterauszugs kein Geheimnis, welches den Privatklägern nicht bereits aus anderen Quellen bekannt gewesen wäre, kundgetan.