3.2. 3.2.1. Der Gesuchsteller erblickt darin, dass der Gerichtspräsident den übrigen Parteien einen Auszug aus seinem Strafregister zugestellt hat, eine Verletzung seiner "Schweigepflicht" bzw. des Amtsgeheimnisses, weshalb bei objektiver Betrachtung ein besonders krasses "Verbrechen" vorliege, welches mit einer schweren Amtspflichtverletzung einhergehe. Dies vermöge den Anschein der Befangenheit des Gerichtspräsidenten zu begründen.