eine Aufhebung der Verfügung nichts an der Tatsache ändern könnte, dass die anderen Verfahrensparteien vom Inhalt des Strafregisterauszugs bereits Kenntnis genommen haben. Der Gesuchsteller verliert denn auch kein Wort darüber, weshalb er die Aufhebung der Verfügung beantragt. Mangels jeglicher Beschwerdebegründung und aktuellen Rechtsschutzinteresses ist auf die im Zusammenhang mit der Verfügung vom 21. Januar 2025 erhobene Beschwerde nicht einzutreten.