2.4. Die angefochtene Verfügung vom 21. Januar 2025, mit welcher der aktuelle Strafregisterauszug des Gesuchstellers den übrigen Verfahrensparteien zugestellt wurde, wurde bereits vollzogen. An deren Aufhebung besteht folglich kein Rechtsschutzinteresse mehr. Dies umso weniger, als selbst -5-