2.3. Nicht einzutreten ist weiter auf den Antrag des Gesuchstellers, es sei festzustellen, dass das Amtsgeheimnis und die Grundrechte verletzt worden seien. In der Sache geht es dem Gesuchsteller darum, mit der angeblichen Verletzung des Amtsgeheimnisses den Ausstand des Gerichtspräsidenten zu begründen. Inwiefern er darüber hinaus, d.h. die Beurteilung seines Ausstandsgesuch unter diesem Aspekt, zusätzlich noch ein eigenes Feststellungsinteresse haben soll, begründet er mit keinem Wort und ist auch nicht ersichtlich.