Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Gesuchsteller verlangt die Vereinigung des vorliegenden mit dem Ausstandsverfahren [...]. Im vorliegenden Verfahren ist nicht nur über den verlangten Ausstand des Gerichtspräsidenten zu befinden, sondern auch über die in derselben Eingabe des Gesuchstellers gegen die Verfügung vom 21. Januar 2025 erhobene Beschwerde. Diese Verfügung betrifft nicht nur den Gesuchsteller, sondern auch die übrigen Parteien des Strafverfahrens ST.2023.31, -4-