3. Es sei festzustellen, dass das Amtsgeheimnis und die Grundrechte verletzt wurden. 4. Das vorliegende Ausstandsverfahren sei mit dem Ausstandsverfahren [...] zu vereinigen. 5. Das Verfahren sei zu sistieren bis über den Ausstand entschieden worden ist. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Aargau." 3.2. Mit Eingabe vom 31. Januar 2025 nahm der Gerichtspräsident Stellung zur Beschwerde und zum Ausstandsgesuch. Er beantragte deren Abweisung. 3.3. Mit Eingabe vom 27. Februar 2025 reichte der Gesuchsteller eine Stellungnahme ein.