Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.20 (ST.2023.31; STA.2021.4977) Art. 95 Entscheid vom 2. April 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führer / […] Gesuchsteller Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Privatklägerin 1 B._____ AG, […] Privatkläger 2 C._____, […] […] Privatklägerin 3 D._____, […] […] 1, 2 und 3 vertreten durch Rechtsanwältin Carole Schenkel, […] Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Q._____ vom 21. Ja- gegenstand / nuar 2025 betreffend Zustellung eines Strafregisterauszugs / Ausstandsge- Gegenstand such gegen E._____, Präsident des Bezirksgerichts Q._____ in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 26. August 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegen A._____ (Beschwerdeführer/Gesuchsteller, nachfolgend: Gesuchsteller) im Verfahren STA1 ST.2021.4977 einen Strafbefehl wegen Sachbeschädi- gung, Hausfriedensbruchs, mehrfacher versuchter Nötigung und mehrfa- cher falscher Anschuldigung. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Gesuch- steller am 2. September 2022 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau. Der Strafbefehl vom 26. August 2022 wurde samt Akten am 30. November 2022 zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Be- zirksgericht K._____ überwiesen. 1.2. Das Bezirksgericht K._____ stellte am 11. Januar 2023 ein Ausstandsge- such, welches die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid [...] vom 31. Januar 2023 guthiess. Nach Rechtskraft dieses Entscheids teilte die Justizleitung am 3. April 2023 das Verfahren dem Bezirksgericht Q._____ zur weiteren Behandlung und Beurteilung zu. 1.3. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 beantragte der Gesuchsteller u.a. den Ausstand von E._____, Präsident des Bezirksgerichts Q._____ (nachfol- gend: Gerichtspräsident). Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau trat mit Entscheid [...] vom 30. Novem- ber 2023 auf das Ausstandsgesuch nicht ein. 1.4. Der Gesuchsteller erhob am 24. Mai 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen die Verfügungen des Gerichtspräsidenten vom 7. Mai 2024 (Dispensation für die Verhandlung vom 29. August 2024 von D._____, Strafklägerin 2 im Ver- fahren ST.2023.31) und 21. Mai 2024 (Abweisung des Konfrontationsan- trags). Des Weiteren stellte er im Zusammenhang mit diesen Verfügungen erneut ein Ausstandsgesuch gegen den Gerichtspräsidenten. Mit Ent- scheid [...] vom 31. Juli 2024 trat die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau auf die Beschwerde nicht ein und wies das Ausstandsgesuch ab. 2. Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 stellte der Gerichtspräsident den aktu- ellen Strafregisterauszug des Gesuchstellers den übrigen Parteien des Strafverfahrens zur Kenntnisnahme zu. -3- 3. 3.1. Der Gesuchsteller stellte am 24. Januar 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ein Ausstandsgesuch und erhob gleichzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Der Gerichtspräsident E._____ sei anzuweisen, im Verfahren gegen A._____ in den Ausstand zu treten. 2. Die Verfügung des Gerichtspräsidenten des Bezirksgericht Q._____ vom 21. Januar 2025 sei aufzuheben. 3. Es sei festzustellen, dass das Amtsgeheimnis und die Grundrechte ver- letzt wurden. 4. Das vorliegende Ausstandsverfahren sei mit dem Ausstandsverfahren [...] zu vereinigen. 5. Das Verfahren sei zu sistieren bis über den Ausstand entschieden worden ist. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Aar- gau." 3.2. Mit Eingabe vom 31. Januar 2025 nahm der Gerichtspräsident Stellung zur Beschwerde und zum Ausstandsgesuch. Er beantragte deren Abweisung. 3.3. Mit Eingabe vom 27. Februar 2025 reichte der Gesuchsteller eine Stellung- nahme ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Gesuchsteller verlangt die Vereinigung des vorliegenden mit dem Aus- standsverfahren [...]. Im vorliegenden Verfahren ist nicht nur über den verlangten Ausstand des Gerichtspräsidenten zu befinden, sondern auch über die in derselben Ein- gabe des Gesuchstellers gegen die Verfügung vom 21. Januar 2025 erho- bene Beschwerde. Diese Verfügung betrifft nicht nur den Gesuchsteller, sondern auch die übrigen Parteien des Strafverfahrens ST.2023.31, -4- weshalb hierüber nicht im Verfahren [...] zu entscheiden ist. Folglich er- scheint es auch nicht opportun, über den hier verlangten Ausstand im Ver- fahren [...] zu entscheiden, sondern ist im Zusammenhang mit der Eingabe vom 24. Januar 2025 ein Entscheid zu fällen, welcher sämtliche Anträge behandelt. 2. 2.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine di- rekte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen. Vorausgesetzt wird ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Dieses Erfor- dernis stellt sicher, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Das Vorliegen eines rein faktischen Interesses oder die blosse Aussicht auf ein künftiges rechtlich geschütztes Interesse genügt nicht. Eine Partei, die durch den Entscheid nicht direkt betroffen ist, ist da- her nicht beschwerdelegitimiert und auf ihre Beschwerde kann nicht einge- treten werden (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 = Pra 107 [2018] Nr. 152). 2.2. Der Gesuchsteller verlangt die Sistierung des Verfahrens, bis über das Ausstandsgesuch entschieden ist. Auf diesen Antrag ist mangels funktio- neller Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Aargau nicht einzutreten. Zuständig für diesen Antrag ist die Verfahrensleitung des vor dem Gerichtspräsidium Q._____ geführ- ten Strafverfahrens ST.2023.31 (vgl. dazu Art. 61 lit. d StPO), wobei der Sistierungsantrag mit dem vorliegenden Entscheid (auch) über das Aus- standsgesuch gegenstandslos geworden ist. 2.3. Nicht einzutreten ist weiter auf den Antrag des Gesuchstellers, es sei fest- zustellen, dass das Amtsgeheimnis und die Grundrechte verletzt worden seien. In der Sache geht es dem Gesuchsteller darum, mit der angeblichen Verletzung des Amtsgeheimnisses den Ausstand des Gerichtspräsidenten zu begründen. Inwiefern er darüber hinaus, d.h. die Beurteilung seines Aus- standsgesuch unter diesem Aspekt, zusätzlich noch ein eigenes Feststel- lungsinteresse haben soll, begründet er mit keinem Wort und ist auch nicht ersichtlich. 2.4. Die angefochtene Verfügung vom 21. Januar 2025, mit welcher der aktuelle Strafregisterauszug des Gesuchstellers den übrigen Verfahrensparteien zugestellt wurde, wurde bereits vollzogen. An deren Aufhebung besteht folglich kein Rechtsschutzinteresse mehr. Dies umso weniger, als selbst -5- eine Aufhebung der Verfügung nichts an der Tatsache ändern könnte, dass die anderen Verfahrensparteien vom Inhalt des Strafregisterauszugs be- reits Kenntnis genommen haben. Der Gesuchsteller verliert denn auch kein Wort darüber, weshalb er die Aufhebung der Verfügung beantragt. Mangels jeglicher Beschwerdebegründung und aktuellen Rechtsschutzinteresses ist auf die im Zusammenhang mit der Verfügung vom 21. Januar 2025 erho- bene Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1. Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Aus- stand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a-f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder wi- dersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstands- gesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entschei- det gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft oder die erstinstanzli- chen Gerichte betroffen sind. Das Ausstandsgesuch betrifft ein erstinstanzliches Gericht, womit für des- sen Beurteilung gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 Abs. 1 EG StPO und § 9 f. sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsord- nung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) die Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Aargau zuständig ist. 3.2. 3.2.1. Der Gesuchsteller erblickt darin, dass der Gerichtspräsident den übrigen Parteien einen Auszug aus seinem Strafregister zugestellt hat, eine Verlet- zung seiner "Schweigepflicht" bzw. des Amtsgeheimnisses, weshalb bei objektiver Betrachtung ein besonders krasses "Verbrechen" vorliege, wel- ches mit einer schweren Amtspflichtverletzung einhergehe. Dies vermöge den Anschein der Befangenheit des Gerichtspräsidenten zu begründen. 3.2.2. Der Gerichtspräsident führt in seiner Stellungnahme aus, dass Strafregis- terauszüge, welche im laufenden Verfahren beigezogen würden, nicht zu den besonders schützenswerten Interessen eines Beschuldigten gehörten, weshalb einem Privatkläger Einsicht gewährt werden dürfe. Ausserdem habe er durch die Zustellung des Strafregisterauszugs kein Geheimnis, welches den Privatklägern nicht bereits aus anderen Quellen bekannt ge- wesen wäre, kundgetan. Zudem habe der Gesuchsteller selbst immer wie- der unter Hinweis auf die einzelnen hängigen Strafverfahren die Beurtei- lung sämtlicher gegen ihn hängigen Verfahren unter Nennung derselben in einem Verfahren beantragt, so dass auch in dieser Hinsicht den -6- Privatklägern keine Informationen offenbart worden seien, über welche sie nicht schon verfügt hätten. Auch sei den Privatklägern bereits Akteneinsicht gewährt worden, so dass sie bereits Einblick in die bis dahin beigezogenen Strafregisterauszüge gehabt hätten. 3.2.3. Mit Stellungnahme vom 27. Februar 2025 hält der Gesuchsteller daran fest, dass es sich beim Strafregister um besonders schützenswerte Interessen "eines Beschuldigten" handle. Sodann bringt er im Wesentlichen vor, dem Gerichtspräsidenten sei kein Akteneinsichtsgesuch vorgelegen, welches ihm, hätte er dem Gesuchsteller vorgängig das rechtliche Gehör gewährt, erlaubt hätte, einer Partei Einsicht in die Akten zu gewähren. Mit der Ab- frage des Strafregister-Informationssystems VOSTRA vom 21. Ja- nuar 2025 habe der Gerichtspräsident von seinen persönlichen Daten Kenntnis erlangt und diese der Geheimhaltung unterliegenden Informatio- nen Drittpersonen mitgeteilt. Damit hätten er und F._____, Sachbearbeite- rin, den Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 StGB) klar er- füllt. Des Weiteren habe der Gerichtspräsident das Online-Abfragerecht für das Strafregister-Informationssystem VOSTRA wiederholt vorsätzlich für nicht gesetzeskonforme Zwecke genutzt und die persönlichen Daten des Gesuchstellers weitergegeben. Dieses Vorgehen lasse auf eine persönli- che Abneigung schliessen. 3.3. 3.3.1. Zu befinden ist über den einzig in Betracht fallenden Ausstandsgrund der Befangenheit "aus anderen Gründen" im Sinne der Auffangklausel von Art. 56 lit. f StPO. Danach tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als jenen in lit. a–e von Art. 56 StPO genannten), insbesondere wegen Freundschaft oder Feind- schaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei der Auslegung der Ausstandsregeln der StPO ist der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen (MARKUS BOOG, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 der Vor- bemerkungen zu Art. 56–60 StPO). Art. 56 lit. f StPO entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch da- rauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände ent- schieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Be- fangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das sub- jektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvor- eingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erschei- nen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für -7- die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 148 IV 137 E. 2.2). Der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK umfasst nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Gerichtspersonen. Prozessuale Rechtsfeh- ler sind im Rechtsmittelverfahren zu rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung für eine Verletzung der Garantie des verfassungs- mässigen Gerichts heranziehen. Richterliche Verfahrensfehler können nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson infrage stellen. Wird der Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO aus materiellen oder pro- zessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andernfalls begründen sie keinen hinreichen- den Anschein der Befangenheit (Urteil des Bundesgerichts 1B_507/2022 vom 22. Februar 2023 E. 3.3). 3.3.2. Gemäss Art. 195 Abs. 2 StPO holen Staatsanwaltschaften und Gerichte zur Abklärung der persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person Auskünfte über Vorstrafen und den Leumund sowie weitere sachdienliche Berichte von Amtsstellen und Privaten ein. Indem der Gerichtspräsident vor der Hauptverhandlung vom 27. Ja- nuar 2025 einen aktuellen Strafregisterauszug des Gesuchstellers einge- holt hat, ist er der Verpflichtung von Art. 195 Abs. 2 StPO nachgekommen. Dass er darüber hinaus das Strafregister-Informationssystem VOSTRA "für nicht gesetzeskonforme Zwecke" genutzt haben soll, ist eine Unterstellung des Gesuchstellers, welche jeglicher Begründung entbehrt, somit haltlos ist. Ferner trifft nicht zu, dass der Gerichtspräsident den Strafregisteraus- zug (etwelchen) "Drittpersonen" mitgeteilt hat, sondern handelte es sich hierbei um die Privatkläger, somit Parteien des Strafverfahrens, welche ge- stützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO das Recht auf Akteneinsicht haben. 3.3.3. 3.3.3.1. Wie dem Gesuchsteller gestützt auf den von ihm eingereichten Aufsatz be- kannt ist, ist insofern klar und unbestritten, dass der Privatklägerschaft vor- behältlich von Art. 108 Abs. 1 StPO ein Akteneinsichtsrecht zusteht (Art. 101 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Nicht von Belang sind deshalb die vom Gesuchsteller angerufenen Bestimmungen des Daten- schutzgesetzes. Das Datenschutzgesetz findet ohnehin keine Anwendung auf laufende Strafverfahren (vgl. Art. 2 Abs. 3 DSG; DANIELA BRÜSCHWEI- LER/CHRISTA GRÜNIG, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 1b zu Art. 101 StPO [allerdings zur alten -8- Bestimmung von aArt. 2 Abs. 2 lit. c DSG]). Auch Art. 12 des Bundesgeset- zes über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (SR 330) ist nicht von Belang, weil mit Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO die in jenem Gesetz er- wähnte "formell-gesetzliche Grundlage" besteht. Im Übrigen ist in der Lehre umstritten, ob das Akteneinsichtsrecht der Privatklägerschaft auf jene Ak- ten, welche sie zur Wahrung ihrer Interessen kennen muss, beschränkt ist oder sich auf die gesamten Akten gemäss Art. 100 StPO bezieht (vgl. dazu MIRIAM HANS/DOROTHE WIPRÄCHTIGER/MARKUS SCHMUTZ, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 f. zu Art. 101 StPO). Mit Blick auf den hier in Frage stehenden Strafregisteraus- zug ist immerhin festzustellen, dass sich vorliegend die Privatkläger auch, bzw. zwei Privatkläger ausschliesslich als Strafkläger am Strafverfahren beteiligen, so dass ein berechtigtes Einsichtsinteresse am Strafregisteraus- zug des Gesuchstellers jedenfalls nicht abwegig ist (so auch HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, a.a.O., N. 10 zu Art. 101 StPO mit weite- rem Hinweis). Wie es sich abschliessend damit verhält, braucht vorliegend nicht geklärt zu werden. Bestehen hinsichtlich des Umfangs des Aktenein- sichtsrechts der Privatklägerschaft unterschiedliche Lehrmeinungen, kann dem Gerichtspräsidenten jedenfalls nicht unterstellt werden, er habe das Amtsgeheimnis verletzt, indem er den Privatklägern Einsicht in den Straf- registerauszug des Gesuchstellers ermöglicht hat. Ein solcher Vorwurf setzt in subjektiver Hinsicht Vorsatz voraus, welcher dem Gerichtspräsiden- ten angesichts der unterschiedlichen Lehrmeinungen in dieser Frage mit Sicherheit nicht nachgewiesen werden könnte. Ob die Zustellung des Strafregisterauszugs an die Privatkläger unbesehen dessen, dass sie strafrechtlich nicht von Belang ist, einen Verfahrensfehler darstellt, ist im Ausstandsverfahren nicht zu klären. Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechts- mittel auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2) und dient das Ausstandsver- fahren nicht dazu, prozessuale Rügen bereits vorab prüfen zu lassen, wel- che die Parteien ohne Weiteres im Rahmen der gerichtlichen Hauptver- handlung (oder nötigenfalls im Rechtsmittelverfahren) erheben können (Ur- teil des Bundesgerichts 7B_328/2023 vom 2. August 2023 E. 3.2.1). Soweit sich der Gesuchsteller durch die Zustellung des Strafregisterauszugs an die Privatkläger in seinen Verfahrensrechten benachteiligt sieht, kann er dies im Haupt- und/oder Rechtsmittelverfahren geltend machen. 3.3.3.2. Zutreffend ist, dass die Akteneinsicht grundsätzlich ein entsprechendes Gesuch voraussetzt (vgl. Art. 102 StPO), was allerdings bedingt, dass die beteiligten Parteien über den Beizug neuer, entscheidwesentlicher Akten, welche sie nicht kennen und nicht kennen können, informiert werden (HANS VEST, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 12 zu Art. 107 StPO mit Hinweis auf BGE 143 IV 380 E. 1.1). Folglich wäre es ausreichend gewesen, den Parteien den Beizug -9- eines aktuellen Strafregisterauszugs bloss mitzuteilen. Ob die unaufgefor- derte Zustellung in Anbetracht dessen einen Verfahrensfehler darstellt, braucht aber wiederum hier nicht geklärt zu werden. Sieht sich der Gesuch- steller deshalb in seinen Verfahrensrechten verletzt, kann er dies im Haupt- verfahren rügen. So oder anders stellt die ohne Gesuch erfolgte Zustellung des Strafregisterauszugs an die Privatkläger jedenfalls keinen krassen Ver- fahrensfehler dar, der den Anschein von Befangenheit aufkommen lässt. 3.3.4. Zusammenfassend ist dem Gerichtspräsidenten verfahrenstechnisch allen- falls vorzuwerfen, dass die Verfügung vom 21. Mai 2024 keine kurze Be- gründung enthielt (Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau [...] vom 31. Juli 2024 E. 2.3.4.3) sowie, dass er den Strafregisterauszug des Gesuchstellers am 21. Januar 2025 ohne entsprechendes Gesuch an die Privatkläger zustellte. Diese allfälligen Verfahrensfehler sind auch in ihrer Summe betrachtet nicht einer schweren Amtspflichtverletzung gleichzustellen, weshalb nach wie vor kein Anschein der Befangenheit des Gerichtspräsidenten besteht. Das Ausstandsbegehren ist damit abzuweisen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO bzw. Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Die Privatkläger haben sich am Ausstands- und Beschwerdeverfahren nicht beteiligt, weshalb ihnen kein entschädi- gungspflichtiger Aufwand entstanden ist. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 92.00, zusammen Fr. 892.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt. Zustellung an: […] - 10 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 11 - Aarau, 2. April 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli