4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Der Beschuldigte wurde in das Beschwerdeverfahren nicht involviert. Ein entschädigungspflichtiger Aufwand fällt damit ausser Betracht. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Ausstandsgesuch wird infolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.