Für eine "koordinierte" Aktion spreche auch, dass mehrere der genannten 1-Stern- Bewertungen mit "gefällt mir" markiert seien, trotz des Umstands, dass es sich um anonyme Profile ohne erkennbare Aktivität handle. Einen plausiblen Zusammenhang dieser neuen 1-Stern-Bewertungen zum Beschuldigten legt er nicht dar. -8- 3.3. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. An der Prüfung des gestellten Ausstandsbegehrens besteht bei diesem Verfahrensausgang kein rechtlich geschütztes Interesse mehr, weshalb es als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist.