Dazu zu bemerken ist dennoch, dass der Beschwerdeführer offensichtlich selbst nicht davon ausgeht, dass diese negativen Bewertungen dem Beschuldigten anzulasten sind. So führt er aus, dass auffalle, dass nach "rechtlichen Initiativen oder öffentlichen Äusserungen" seinerseits erneut 1-Stern-Bewertungen aufgetaucht seien, was den Eindruck einer "Einschüchterungswirkung" etc. aufkommen lasse. Für eine "koordinierte" Aktion spreche auch, dass mehrere der genannten 1-Stern- Bewertungen mit "gefällt mir" markiert seien, trotz des Umstands, dass es sich um anonyme Profile ohne erkennbare Aktivität handle.