d UWG getroffen hatte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Einem Wechsel ins Restaurant des Beschwerdeführers vor Aufgabe der Bestellung in der C._____ stand somit nichts im Wege. Die angeblich vom Beschuldigten zu Beginn des Restaurantbesuchs nicht erfolgte Information betreffend die Lokalverwechslung war deshalb nicht geeignet, die Gäste vom Besuch des E._____ abzuhalten. Strafrechtlich relevantes Verhalten ist somit nicht ersichtlich.