Dies umso weniger, weil sie aufgrund der Reservation den Namen des Restaurants kannten, so dass sie bereits beim Erhalt der Speisekarte, welche sicherlich mit dem Namen der C._____ betitelt ist, hätten reagieren können, wenn sie dies denn gewollt hätten. Dies wurde vom betreffenden Gast, welcher am 15. Mai 2025 im E._____ reserviert hatte, auch bestätigt (vgl. die SMS-Nachricht, wonach er [der Gast] früher hätte reagieren sollen). Dass der Beschuldigte diese Gäste durch unrichtige bzw. irreführende Angaben im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG zum Verbleib überredet oder hierfür Massnahmen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG getroffen hatte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.