Unbestrittenermassen ist es nicht der Beschuldigte, der die örtliche Situation, aufgrund welcher es zu den Verwechslungen kommen soll, geschaffen hat. Allein deshalb, weil der Beschuldigte die Verwechslung stillschweigend hinnimmt und nicht aktiv verhindert, handelt er nicht im Sinne von Art. 3 UWG unlauter. Abgesehen davon schliesst der Beschwerdeführer selbst nicht auf eine "bewusste Absicht" des Beschuldigten (Beschwerde, S. 3). Ohne Vorsatz fällt eine Strafbarkeit nach Art. 3 UWG aber von vornherein ausser Betracht (vgl. Art. 23 Abs. 1 UWG).