3.2.3.2. Der Beschwerdeführer lässt in seiner Begründung jegliche Auseinandersetzung mit der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vermissen. So legt er nicht dar, inwiefern das Verhalten des Beschuldigten auf Vorsatz (vgl. Art. 23 Abs. 1 UWG) schliessen lässt und inwiefern das Unterlassen eines Hinweises auf die (angebliche) Verwechslung des Lokals im Sinn des UWG strafbar sein soll. Unbestrittenermassen ist es nicht der Beschuldigte, der die örtliche Situation, aufgrund welcher es zu den Verwechslungen kommen soll, geschaffen hat.