3.2.2. Nach Ansicht des Beschwerdeführers besteht gegen den Beschuldigten bezüglich Art. 3 Abs. 1 lit. b, d und e UWG ein Anfangstatverdacht. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG handelt unlauter, wer über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt;