3.2. 3.2.1. Die Anträge in der Beschwerde werfen Fragen auf. So erschliesst sich nicht, weshalb der Beschwerdeführer als Hauptantrag den Ausstand der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung aber nur "eventualiter" verlangt. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hat die Nichtanhandnahmeverfügung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO erlassen, d. h. weil die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Ohne Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. Juli 2025 wird die Strafanzeige nicht weiter bearbeitet.