und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Sofern der angefochtene Entscheid eine Eventualbegründung enthält, ist darzulegen, weshalb sowohl Haupt- als auch Eventualbegründung unzutreffend sind, weil nur in diesem Falle Gründe dargelegt werden, welche im Resultat einen anderen Entscheid nahelegen (VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 385 StPO; JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 385 StPO; PAT- RICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 392).