Betreffend die diffamierende Rezension über das E._____ auf Google bleibe zu sagen, dass diese bereits ca. ein Jahr alt sei und damit der vom Beschwerdeführer gegen den Beschuldigten gestellte Strafantrag wohl verspätet sei. Die Ausführungen in der Rezension könnten als persönliche Empfindung/Meinung eines unzufriedenen Kunden durchaus Eingang in eine Rezension finden, eine blosse Schmähkritik sei darin nicht zu erkennen. Ob der Bewertende tatsächlich Kunde des E._____ gewesen sei, könne sodann auch nicht mehr nachvollzogen werden. Überdies liessen sich mit einfacher Recherche weitere 1-Stern-Rezensionen auf Google über das E._____ finden, weshalb es der beanzeigten Rezension nicht von