Der Beschuldigte habe bspw. nicht mit dem Namen des E._____ geworben oder die Gäste anderswie aktiv beeinflusst. Sodann dürfte für die Gäste spätestens beim Erhalt der Speisekarte auch ohne Weiteres erkennbar gewesen sein, dass sie sich im falschen Lokal befänden. Es handle sich also, jedenfalls soweit es sich erstellen lasse, vielmehr um ein Missverständnis. -4-