Bei Art. 3 UWG gehe es um täuschendes oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossendes Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusse. Betreffend die am 15. Mai 2025 erfolgte Nichtaufklärung der im Restaurant C._____ sitzenden Personen lasse sich zum einen ein vorsätzliches Handeln des Beschuldigten nicht erstellen und zum anderen liege bei einem blossen Unterlassen des Hinweises an die Gäste auch noch keine irreführende oder täuschende Geschäftspraktik im Sinne des UWG vor. Der Beschuldigte habe bspw. nicht mit dem Namen des E.__