1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeauschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde grundsätzlich zulässig. 2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründete die Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen wie folgt: