3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. August 2025 auf, innert 10 Tagen ab (am 9. August 2025 erfolgter) Zustellung dieser Verfügung eine Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten zu leisten. Diese Sicherheit bezahlte der Beschwerdeführer am 19. August 2025. 3.3. Es wurden die Akten, aber keine Beschwerdeantworten eingeholt. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: