" 1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden sei wegen des Anscheins der Befangenheit gemäss Art. 56 lit. f StPO im Verfahren abzuziehen, und die Sache sei einer anderen Staatsanwaltschaft zu überweisen. -3- 2. Eventualiter sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. Juli 2025 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen Herrn B._____ wegen des Verdachts auf unlauteren Wettbewerb (Art. 3 UWG) zu eröffnen."