2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erliess am 10. Juli 2025 eine Nichtanhandnahmeverfügung in der vom Beschwerdeführer am 15. und 16. Mai 2025 beanzeigten Angelegenheit. Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 11. Juli 2025 genehmigt. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 19. Juli 2025 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer am 28. Juli 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: