Die Gäste hätten ihm später mitgeteilt, dass sie den Irrtum zu spät bemerkt hätten. Beim Verhalten des Beschuldigten handle es sich um Abwerben der Gäste, somit um unlauteren Wettbewerb. Mit E-Mail vom 16. Mai 2025 ergänzte der Beschwerdeführer seine Anzeige, indem er geltend machte, dass der Beschuldigte eine unzutreffende 1-Stern-Google-Rezension ("sehr unprofessionell und störend sehr aufdringlich ausserdem hat sein laden kein wc") gegen das E._____ verfasst habe.